Inhaltsübersicht
- §1 Allgemeines
- §2 Vertragsgegenstand & Dauer
- §3 Art & Zweck der Dienstleistungen
- §3.1 Leistungsklassen
- §4 Rechte und Pflichten
- §5 Pflichten des Auftragnehmers
- §6 Unterauftragsverhältnisse
- §7 Technische und organisatorische Maßnahmen
- §8 Mitteilungspflichten bei Störungen und Datenschutzverletzungen
- §9 Verpflichtungen nach Beendigung des Vertrags
- §10 Urheber/-Nutzungsrechte
- §11 Laufzeit & Kündigung
- §12 Zahlung & Verzug
- §13 Datenschutz
- §14 Haftung
- $15 Schlussbestimmungen
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der SaleScale
Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Beratungsdienstleistungen, die auf Basis eines Beratungs- und Dienstleistungsvertrages zwischen SaleScale (vertreten durch REKIT Online, Sodener Str. 36, 14197 Berlin), im Folgenden „Salescale oder Auftragnehmer“, und dem Auftraggeber erbracht werden.
§1 Allgemeines, Geltungsbereich
- Diese AGB finden Anwendung auf alle Tätigkeiten, die nach dem individuellen Kundenvertrag (im Folgenden: „Hauptvertrag“) geschuldet sind oder die mit dem Hauptvertrag im Zusammenhang stehen und bei denen wir, unsere Beschäftigten oder durch uns Beauftragte Dienstleistungen für den Auftraggeber erbringen. Diese AGB gelten ausschließlich für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen.
- Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Auftraggebers die Leistung an ihn vorbehaltlos ausführen.
- Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Die Verarbeitungsdetails werden durch den individuellen Hauptvertrag definiert.
- Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§2 Vertragsgegenstand und Dauer
- Der Auftragnehmer erbringt für den Auftraggeber Leistungen im Bereich der Beratung, Entwicklung von IT-Landschaften, Online-Shops sowie deren Design und Beratung zur Skalierung von Unternehmen unter Einbeziehung externer Dienstleister. Im Übrigen gelten die Regelungen des Hauptvertrags.
- Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von beiden Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden. Bei einem bestehenden Hauptvertrag ist eine gesonderte Beendigung dieser Vereinbarung ohne gleichzeitige Beendigung des Hauptvertrags ausgeschlossen; es gelten hierfür dann einheitlich die Kündigungsfristen und Kündigungstermine des Hauptvertrags. Der Auftraggeber kann den Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn ein schwerwiegender Verstoß des Auftragnehmers gegen gesetzliche Vorschriften oder die Bestimmungen dieses Vertrags vorliegt, der Auftragnehmer eine Weisung des Auftraggebers nicht ausführen kann oder will oder der Auftragnehmer Kontrollrechte des Auftraggebers vertragswidrig verweigert.
§3 Art und Zweck des Vertrages
- Art und Zweck des Vertrags ist die Erbringung von Beratungsleistungen und Dienstleistungen nach §§ 611 ff. BGB, zur Sicherstellung von Lieferungen, Leistungen und Services im IT-Bereich des Auftraggebers. Art und Zweck der Dienstleistungen ergeben sich im Übrigen aus dem Hauptvertrag und dem Umfang der individuellen Verarbeitungen des Auftraggebers, sowie aus den folgenden Leistungsklassen.
§3.1 Leistungsklassen
- Die Leistungen und die Kosten für die Leistungen ergeben sich im Einzelnen aus dem individuell für den Auftraggeber erstellten Angebot. Diese umfassen unterschiedliche Kategorien, die in den Ziffern weiter beschrieben werden.
- SaleScale setzt zur Erbringung der Leistungen eigene Mitarbeiter oder qualifizierte Dritte ein. Auch englischsprachige Mitarbeiter oder Dritte können eingesetzt werden.
- Dienstleistungen:
(1) Dienstleistungen (grundsetzlich als standart festgesetzt) umfassen jegliche Art von Beratungsleistungen und Analysen, sowie Unterstützung bei Konfigurations-, Implementierungs-, Entwicklungs-, Migrations- und anderen Unterstützungsleistungen. Beide Parteien stellen ausreichende Ressourcen zur Verfügung, um das Projekt in der vereinbarten Zeit zu realisieren. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Projektorganisation und -planung. - Service Retainer:
(1) Service Retainer (Als SR gekennzeichnet) sind monatliche Stundenkontingente, die dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden. Das Kontingent kann flexibel genutzt werden. Der Auftraggeber zahlt mindestens 50 % der vereinbarten monatlichen Stunden, unabhängig davon, ob sie genutzt werden. Unverbrauchte Stunden können im Folgemonat nicht übertragen werden, es sei denn, dies wurde gesondert vereinbart
(2) Der Auftraggeber kann nach Absprache zusätzliche Stundenkontingente buchen, die separat in Rechnung gestellt werden. - Werkverträge
(1) Definition und Kennung: Werkverträge umfassen alle Leistungen, die in den von SaleScale gestellten Angeboten mit der Kennung “wv-” beginnen und entsprechend gekennzeichnet sind. Diese Kennung dient der eindeutigen Identifizierung von Werkleistungen, die nach den im Angebot spezifizierten Bedingungen erbracht werden.
(2) Leistungsumfang und Abnahmereife: SaleScale verpflichtet sich, das im Angebot definierte Werk bis zum im Angebot vereinbarten Datum mängelfrei und abnahmereif herzustellen. Die Details zum Werk und dessen Spezifikationen sind im Angebot festgelegt.
(3) Change Requests: Leistungen, die nicht ausdrücklich und im Detail im Angebot definiert sind oder von den beschriebenen Leistungen abweichen, werden als “Change Request” kategorisiert und gesondert in Rechnung gestellt. Dies betrifft Änderungen, Erweiterungen oder Anpassungen, die nachträglich durch den Kunden beauftragt werden.
(4) Anzeige der Abnahmereife: Nach Fertigstellung des Werkes zeigt SaleScale dem Kunden unverzüglich die Abnahmereife des Werkes an. Diese Mitteilung dient als Grundlage für die Überprüfung und Abnahme durch den Kunden.
(5) Abnahme: Die Werkleistung gilt als abgenommen, sobald der Kunde das Werk produktiv nutzt oder wenn innerhalb von 14 Tagen nach der Anzeige der Abnahmereife gemäß § 4.4 keine Mängelliste vorgelegt wird, die mindestens einen abnahmeverhindernden Mangel enthält. Sollte ein solcher Mangel gemeldet werden, wird SaleScale die notwendigen Anpassungen vornehmen.
(6) Agile Vorgehensweise und Abrechnung: Alle Werkleistungen, die als Werkverträge erbracht werden, erfolgen im Rahmen agiler Projekte. Aufgrund der agilen Natur der Projekte werden die Leistungen grundsätzlich nach Aufwand abgerechnet. Mängel, die im Laufe des Projektes festgestellt werden, werden im Rahmen zukünftiger Sprints beseitigt und gesondert abgerechnet. Eine kostenlose Mängelbeseitigung ist ausgeschlossen, da die Anpassungen als Teil der fortlaufenden agilen Entwicklung betrachtet werden.
§4 Rechte und Pflichten sowie Weisungsbefugnisse des Auftraggebers
- Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Beurteilung der Zulässigkeit der Dienstleistungen und für die Wahrung der Rechte der betroffenen Personen. Gleichwohl ist der Auftragnehmer verpflichtet, alle solche Anfragen, sofern sie erkennbar ausschließlich an den Auftraggeber gerichtet sind, unverzüglich an diesen weiterzuleiten.
- Änderungen des Verarbeitungsgegenstandes und Verfahrensänderungen sind gemeinsam zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer abzustimmen und schriftlich oder in einem dokumentierten elektronischen Format festzulegen.
- Der Auftraggeber erteilt alle Aufträge, Teilaufträge und Weisungen schriftlich oder in einem dokumentierten elektronischen Format. Alle erteilten Weisungen sind sowohl vom Auftraggeber als auch vom Auftragnehmer zu dokumentieren.(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, sich vor Beginn der Verarbeitung und sodann regelmäßig in angemessener Weise von der Einhaltung der beim Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie der in diesem Vertrag festgelegten Verpflichtungen zu überzeugen.
- Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich, wenn er Fehler oder Unregelmäßigkeiten bei der Prüfung der Auftragsergebnisse feststellt.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Geschäftsgeheimnissen und Datensicherheitsmaßnahmen des Auftragnehmers vertraulich zu behandeln. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung dieses Vertrags bestehen.
§5 Pflichten des Auftragnehmers
- Der Auftragnehmer erbringt die vertraglich vereinbarten Leistungen nach den Weisungen des Auftraggebers, sofern er nicht zu einer anderen Verarbeitung durch das Recht der Union oder der Mitgliedstaaten verpflichtet ist. In einem solchen Fall teilt der Auftragnehmer dem Verantwortlichen diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht verbietet.
- Der Auftragnehmer verwendet die zur Verarbeitung überlassenen Daten für keine anderen, insbesondere nicht für eigene Zwecke. Kopien oder Duplikate der Daten werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt.
- Der Auftragnehmer sichert die vertragsgemäße Abwicklung aller vereinbarten Maßnahmen zu und stellt sicher, dass die für den Auftraggeber verarbeiteten Daten von sonstigen Datenbeständen strikt getrennt werden.
- Der Auftragnehmer führt regelmäßige Sicherheitsüberprüfungen auf Infrastruktur- und Applikationsebene sowie Verfügbarkeitskontrollen der Daten durch regelmäßige Datensicherung durch. Das Ergebnis der Kontrollen ist zu dokumentieren.
- Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber im notwendigen Umfang bei der Erfüllung der Rechte der betroffenen Personen und bei erforderlichen Datenschutz-Folgeabschätzungen. Der Auftraggeber trägt die dem Auftragnehmer hierdurch entstehenden Kosten, sofern nicht anders vereinbart.
- Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich, wenn eine Weisung des Auftraggebers seiner Meinung nach gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung solange auszusetzen, bis sie durch den Verantwortlichen beim Auftraggeber nach Überprüfung bestätigt oder geändert wird.
- Der Auftragnehmer hat Daten aus dem Auftragsverhältnis zu berichtigen, zu löschen oder deren Verarbeitung einzuschränken, wenn der Auftraggeber dies mittels einer Weisung verlangt und berechtigte Interessen des Auftragnehmers dem nicht entgegenstehen.
- Auskünfte über Daten aus dem Auftragsverhältnis an Dritte oder die betroffenen Personen darf der Auftragnehmer nur nach vorheriger Weisung oder Zustimmung durch den Auftraggeber erteilen.
- Der Auftragnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass der Auftraggeber berechtigt ist, die Einhaltung der Vorschriften über Datenschutz und Datensicherheit sowie der vertraglichen Vereinbarungen im angemessenen und erforderlichen Umfang selbst oder durch beauftragte Dritte zu kontrollieren.
- Der Auftragnehmer unterstützt bei diesen Kontrollen. Ein vom Auftraggeber beauftragter Dritter darf nicht in einem Wettbewerbsverhältnis zum Auftragnehmer stehen. Der Auftraggeber trägt die dem Auftragnehmer entstehenden Kosten der Vor-Ort-Kontrolle, sofern nicht anders vereinbart.
- Die Verarbeitung von Daten in Privatwohnungen (Tele- bzw. Heimarbeit) ist nur mit Zustimmung des Auftraggebers gestattet. Soweit die Daten in einer Privatwohnung verarbeitet werden, ist der Zugang zur Wohnung für Kontrollzwecke des Auftraggebers vertraglich sicherzustellen. Die Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO sind auch in diesem Fall sicherzustellen.
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die für den Auftrag relevanten Geheimnisschutzregeln zu beachten und die Vertraulichkeit zu wahren, auch nach Beendigung des Vertrags.
- Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die bei der Durchführung der Arbeiten beschäftigten Mitarbeiter vor Aufnahme der Tätigkeit mit den maßgebenden Datenschutzbestimmungen vertraut gemacht und zur Verschwiegenheit verpflichtet werden.
§6 Unterauftragsverhältnisse mit Subunternehmern
- Der Auftragnehmer setzt zum Erfüllen seiner Aufträge gänzlich oder teilweise Subunternehmer ein. Die Erbringung von Dienstleistungen durch Subunternehmer ist dem Auftragnehmer ohne Genehmigung des Auftraggebers gestattet. Der Auftragnehmer stellt indes sicher, dass die für die Erbringung der Dienstleistung eingesetzte Person entsprechende Fachkenntnisse oder Qualifikationen und die benötige Erfahrung besitzt. Dem Auftragnehmer steht es frei, den Einsatz bestimmter Personen, insofern der Verdacht einer fehlenden Qualifikation besteht, zu verweigern und einen adäquaten oder qualifizierteren Ersatz fordern.
- Eine Beauftragung von Subunternehmern in Drittstaaten erfolgen nur, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO erfüllt sind.Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die vereinbarten Regelungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer auch gegenüber Subunternehmern gelten. Insbesondere muss der Auftraggeber berechtigt sein, im Bedarfsfall angemessene Überprüfungen und Inspektionen, auch vor Ort, bei Subunternehmern durchzuführen oder durch beauftragte Dritte durchführen zu lassen.
- Der Vertrag mit dem Subunternehmer muss schriftlich abgefasst werden.
- Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber dafür, dass der Subunternehmer den Datenschutzpflichten nachkommt, die ihm durch den Auftragnehmer auferlegt wurden.
§7 Technische und organisatorische Maßnahmen
- Der Auftragnehmer gewährleistet ein dem Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen angemessenes Schutzniveau. Dazu werden die Schutzziele von Art. 32 Abs. 1 DSGVO berücksichtigt.
- Für die Verarbeitung personenbezogener Daten wird eine nachvollziehbare Methodik zur Risikobewertung verwendet.
- Das Datenschutzkonzept des Auftragnehmers umfasst Maßnahmen wie Zutrittskontrollen, Zugangskontrollen, Zugriffskontrollen, Weitergabekontrollen, Eingabekontrollen, Auftragskontrollen, Verfügbarkeit und Belastbarkeit, Trennungskontrollen, Pseudonymisierung sowie Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung und Evaluierung der Maßnahmen.
- Der Auftragnehmer führt bei gegebenem Anlass, mindestens aber jährlich, eine Überprüfung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen durch und teilt das Ergebnis dem Auftraggeber auf Wunsch mit.
§8 Mitteilungspflichten bei Störungen und Datenschutzverletzungen
- Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber unverzüglich Störungen, Verstöße oder den Verdacht auf Datenschutzverletzungen mit und unterstützt den Auftraggeber bei seinen Pflichten nach Art. 33 und 34 DSGVO.
§9 Verpflichtungen nach Beendigung des Vertrags
- Nach Abschluss der vertraglichen Arbeiten hat der Auftragnehmer sämtliche Daten, Unterlagen und erstellte Verarbeitungsergebnisse dem Auftraggeber auszuhändigen oder auf schriftliche Anweisung datenschutzgerecht zu löschen.
- Die Löschung ist dem Auftraggeber schriftlich oder in einem dokumentierten elektronischen Format zu bestätigen.
§ 10 Urheberrechte & Nutzungsrechte
- Im Rahmen der Erbringung der Leistungen gemäß § 2, ausgenommen Softwaremiete gemäß § 2.5, räumt SaleScale dem Kunden für die für ihn erstellten Ergebnisse im Sinne des Urheberrechts und gewerblicher Schutzrechte (nachfolgend „Arbeitsergebnisse“) ein zeitlich und räumlich unbeschränktes einfaches Nutzungsrecht für interne Unternehmenszwecke ein. Das Nutzungsrecht schließt das Recht zur Bearbeitung der Arbeitsergebnisse ein. Dieses Recht wird dem Kunden unter dem Vorbehalt der vollständigen Bezahlung gewährt. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn der Kunde mit der Bezahlung der Vergütung für mehr als dreißig (30) Tage in Verzug ist, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf. Der Kunde ist berechtigt, das Nutzungsrecht auf bei Vertragsschluss mit ihm im Sinne des § 15 AktG verbundene Unternehmen zu übertragen oder diesen ein einfaches Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen einzuräumen.
- Subunternehmer, die zur Erbringung der Arbeitsergebnisse durch SaleScale beauftragt werden, übertragen automatisch alle ihnen zustehenden Nutzungsrechte an diesen Arbeitsergebnissen an SaleScale. Dadurch ist SaleScale in der Lage, die vereinbarten Nutzungsrechte an den Kunden weiterzugeben.
- Urheberrechte an den Arbeitsergebnissen verbleiben grundsätzlich bei SaleScale. Eine Übertragung der Urheberrechte auf den Kunden erfolgt nur gegen Aufpreis und bedarf einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung. Ohne eine solche Vereinbarung erwirbt der Kunde lediglich das in § 10.1 beschriebene Nutzungsrecht.
- § 10.1 gilt nicht für Standardprodukte, die Teil des Arbeitsergebnisses sind. Standardprodukte sind in sich abgrenzbare Produkte oder Lösungen von SaleScale oder Dritten, die eigenen Lizenzbedingungen unterliegen. Die Rechte des Kunden an diesen Standardprodukten richten sich ausschließlich nach deren Lizenzbedingungen, welche als Kopie Teil der Softwaremodule sind. An Arbeitsergebnissen, die „Open Source Software“ oder Bearbeitungen dieser Software beinhalten, erhält der Kunde abweichend von § 10.1 Nutzungsrechte entsprechend der jeweils einschlägigen Lizenzbedingungen für diese Software (z.B. „GNU General Public License“).
- Die Rechtseinräumung nach § 10.1 gilt nicht für bei SaleScale vorbestehende Materialien oder Lösungen (nachfolgend „SaleScale IP“), einschließlich der daran vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen. SaleScale behält zu jeder Zeit sämtliche Rechte an der SaleScale IP. Die dem Kunden eingeräumten Nutzungsrechte an den in die Arbeitsergebnisse eingebrachten SaleScale IP bestimmen sich nach dem von beiden Parteien zugrunde gelegten Vertragszweck. Eine isolierte Nutzung der SaleScale IP ist ausgeschlossen.
- Gesonderte Nutzungsrechte für Softwaremiete gemäß § 2.5:
- An den bereitgestellten Software-Add-ons räumt SaleScale dem Kunden und den für die Nutzung vorgesehenen Mitarbeitern („Nutzer“) mit Zahlung der vereinbarten Preise das einfache, nicht unterlizenzierbare, nicht übertragbare, jederzeit widerrufliche, auf die Laufzeit des Vertrages zeitlich und nach Maßgabe der folgenden Vorschriften inhaltlich beschränkte Recht ein, die Software-Add-ons auf seinen IT-Systemen für den im Angebot vereinbarten Nutzerkreis verfügbar zu machen. Die IT-Systeme können auch solche verbundener Unternehmen des Kunden im Sinne von §§ 15 ff. AktG sowie von Dienstleistern des Kunden sein (Outsourcing), die die IT-Systeme sowie die Software-Add-ons für den Kunden betreiben. Der Kunde darf zur produktiven Nutzung eine Kopie der Software-Add-ons auf einem einzigen Server betreiben und ist berechtigt, eine zweite Kopie ausschließlich zu Testzwecken zu installieren. Darüber hinausgehende Rechte an diesen Software-Add-ons erhält der Kunde nicht.
- Der Kunde wird die Software-Add-ons nur für interne Zwecke einsetzen. Eine Nutzung über die nach Maßgabe dieser Vereinbarung erlaubte Nutzung hinaus oder durch Dritte, sowie die Überlassung an Dritte, ist nicht gestattet. Insbesondere ist der Kunde nicht berechtigt, die Software-Add-ons zu vermieten, verleihen, verkaufen, unterlizenzieren oder auf andere Weise zu übertragen. Nutzer im Sinne dieser Regelung gelten nicht als Dritte.
- Alle IT-Systeme, auf welchen die Software-Add-ons installiert oder kopiert werden, befinden sich im Herrschaftsbereich des Kunden.
- Der Kunde darf die Software-Add-ons nicht bearbeiten, sondern deren Funktionalität nur in einem getrennten Modul erweitern.
- Der Kunde wird alphanumerische Kennungen, Markenzeichen und Urheberrechtsvermerke, die sich in den Software-Add-ons befinden, nicht entfernen.
- Jeder ergänzende Programmcode (z.B. Patch, Update), der dem Kunden zur Fehlerbehebung zur Verfügung gestellt wird, gilt als Bestandteil der jeweils überlassenen Software-Add-ons und unterliegt denselben Bedingungen dieser AGB.
§11 Laufzeit und Kündigung
- Vertragsbeginn: Soweit nicht abweichend vereinbart, beginnt der Vertrag mit dem Tag der Annahme des Angebots durch den Kunden oder, falls SaleScale bereits vorher mit der Leistungserbringung beginnt, am Tag des Leistungsbeginns.
- Allgemeine Regelungen: Beratungs- und Dienstleistungsverträge werden grundsätzlich für feste Laufzeiten und feste Kontingente abgeschlossen, wobei diese nach Absprache verlängert werden können.
- Vorzeitige Kündigung und Entschädigung: Eine vorzeitige Kündigung ist nur aus wichtigem Grund möglich. Sollte der Kunde den Vertrag ungerechtfertigt vorzeitig kündigen, bleibt er verpflichtet, die verbleibende Vertragssumme für die Restlaufzeit zu zahlen. Zusätzlich wird SaleScale für etwaige entstandene Kosten entschädigt. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund in Textform bleibt beiden Parteien vorbehalten.
- Schriftform der Kündigung: Alle Kündigungen müssen schriftlich erfolgen. Die Textform (bspw. E-Mail oder Online-Kommunikation) ist zulässig.
Ergänzende Bestimmungen für spezifische Leistungskategorien:
- Dienstleistungen (gemäß § 3): Soweit nicht anders vereinbart, können Verträge von beiden Parteien jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen in Textform zum Monatsende gekündigt werden. Alle bis zur Kündigung erbrachten Leistungen werden voll vergütet, und bereits beauftragte Leistungen, deren Bearbeitung begonnen wurde, sind vollständig zu bezahlen.
Für Verträge mit fester Laufzeit oder festem Kontingent gilt: Der Auftraggeber kann durch eine ordentliche Kündigung einen Projektstopp bewirken. In diesem Fall wird die verbleibende Restlaufzeit oder das Restkontingent sofort fällig und ist vollständig zu bezahlen. - Service Retainer, Softwaremiete, Managed Hosting, SLA und Managed Services (gemäß § 3.2): SaleScale erbringt die vereinbarten Leistungen ab Bereitstellung für eine Mindestvertragslaufzeit von einem (1) Jahr, sofern nicht anders im Angebot vereinbart. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich der Vertrag automatisch um jeweils ein (1) weiteres Jahr, solange keine der Parteien spätestens einen (1) Monat vor Ende der Laufzeit in Textform kündigt. Maßgeblich ist das Datum des Zugangs der Kündigung.
- Softwaremiete und Managed Hosting (gemäß § 3.2.2):
- Das Recht des Kunden, den Vertrag außerordentlich fristlos zu kündigen, wenn ihm der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder teilweise nicht rechtzeitig gewährt oder entzogen wird, wird ausgeschlossen (§ 543 Absatz 2 Ziffer 1 BGB).
- SaleScale kann den Vertrag in Textform kündigen, wenn der Kunde gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, insbesondere gegen die Bestimmungen über Nutzungsrechte, verstößt und diesen Verstoß nicht innerhalb von 30 Tagen nach einer Abmahnung durch SaleScale beseitigt.
- Weiterverrechnungen und Werkverträge (gemäß § 4): Ein Recht des Kunden auf ordentliche Kündigung wird ausgeschlossen, sofern SaleScale bereits mit der Erstellung des Werkes begonnen hat oder die weiterzuverrechnenden Leistungen zuvor bestellt wurden.
Kündigung und Restlaufzeit: Im Falle einer vorzeitigen Kündigung durch den Kunden wird die volle Summe für die verbleibende Laufzeit des Vertrages sofort fällig. SaleScale hat Anspruch auf die gesamte Vergütung für die noch ausstehende Vertragsdauer, auch wenn die Leistungen nicht mehr erbracht werden.
§12 Zahlung und Zahlungsverzug
- Die im Angebot genannten Preise verstehen sich in Euro, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig.
- Bei Zahlungsverzug ist SaleScale berechtigt, Verzugszinsen gemäß § 288 BGB (12,16 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) zu berechnen, sowie eine Mahngebühr von 40 Euro ab dem Zeitpunkt der ersten Mahnung.
- Der Auftraggeber trägt alle zusätzlichen Kosten, die durch den Zahlungsverzug entstehen.
§13 Geheimhaltung & Datenschutz
- Geheimhaltungspflichten: Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit zur Kenntnis gelangenden, geheimhaltungsbedürftigen Informationen der anderen Partei streng vertraulich zu behandeln. Diese Informationen sind mit der gebotenen Sorgfalt vor der Kenntnisnahme durch Unbefugte zu schützen. Als befugt im Sinne dieser Regelung gelten ausschließlich die vertragsgemäß eingesetzten Unterauftragnehmer sowie die Mitarbeiter von SaleScale. Die Parteien verpflichten sich, nur solche Mitarbeiter oder Dritte in die Zusammenarbeit einzubeziehen, die zuvor in vergleichbarer Form zur Geheimhaltung verpflichtet wurden.
- Definition von Geheimhaltungsbedürftigen Informationen: Geheimhaltungsbedürftig sind alle Informationen einer Partei – unabhängig von ihrer Form –, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren vertraulicher Charakter sich eindeutig aus ihrer Natur ergibt, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie spezifische technische Details oder Methoden (einschließlich „SaleScale IP“). Diese Verpflichtung zur Geheimhaltung bleibt für drei Jahre über das Ende des jeweiligen Vertrags hinaus bestehen.
- Datenschutzkonformität: Beide Parteien verpflichten sich, die jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. SaleScale wird personenbezogene Daten des Auftraggebers nur im Rahmen der vertraglich vereinbarten Leistungen verarbeiten und nach Abschluss des Vertragsverhältnisses datenschutzkonform löschen, es sei denn, gesetzliche Aufbewahrungspflichten bestehen.
- Auftragsverarbeitung: Verarbeitet SaleScale personenbezogene Daten des Auftraggebers als Auftragsverarbeiter, so schließen die Parteien eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß den marktüblichen Standards ab. Diese Vereinbarung regelt die Details der Datenverarbeitung, insbesondere die Pflichten von SaleScale im Hinblick auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben. Die aktuelle Fassung der Vereinbarung kann auf der Website von SaleScale eingesehen werden.
- Meldung von Datenschutzvorfällen: SaleScale verpflichtet sich, den Auftraggeber unverzüglich zu informieren, falls Datenschutzverstöße oder Sicherheitsvorfälle im Zusammenhang mit den verarbeiteten Daten auftreten. SaleScale wird den Auftraggeber in der Erfüllung seiner Meldepflichten gemäß Art. 33 und 34 DSGVO unterstützen und die erforderlichen Maßnahmen zur Schadensminderung ergreifen.
- Einhaltung der Datenschutzpflichten durch Dritte: Sollte SaleScale Subunternehmer oder Dritte im Rahmen der Auftragsverarbeitung einsetzen, stellt SaleScale sicher, dass diese ebenfalls die datenschutzrechtlichen Verpflichtungen erfüllen und zur Geheimhaltung verpflichtet sind. Die Überprüfung und Einbindung von Subunternehmern erfolgt unter Einhaltung der besonderen Voraussetzungen der Art. 28 und 44 ff. DSGVO, insbesondere bei der Datenverarbeitung außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes.
- Vertraulichkeit von technischen Maßnahmen: Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse über technische und organisatorische Maßnahmen von SaleScale, die dem Schutz der Daten dienen, vertraulich zu behandeln. Diese Verpflichtung besteht auch über die Vertragslaufzeit hinaus fort. Ebenso werden alle Informationen, die zu „SaleScale IP“ gehören, nur im vereinbarten Rahmen genutzt und dürfen nicht ohne vorherige Zustimmung von SaleScale an Dritte weitergegeben werden.
Weitere Details im Umgang mit Ihren Daten finden Sie auf unserer Seite Datenschutzvereinbarung.
§14 Haftung
- Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz verursacht wurden. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
- Die Haftungssumme ist, wenn nicht anders vereinbart, auf bis zu 5 Millionen (fünf Millionen) begrenzt.
- Die Schadenssumme muss durch einen unabhängigen Sachverständigen Gutachter ermittelt werden.
- Der Auftraggeber ist im Innenverhältnis allein verantwortlich für Schäden, die ein Betroffener wegen unzulässiger oder unrichtiger Datenverarbeitung erleidet.
§15 Schlussbestimmungen
- Diese AGB unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist Berlin.
- Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung der Schriftformklausel.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Eine unwirksame Bestimmung wird durch eine wirksame Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen am nächsten kommt.
- SaleScale behält sich das Recht vor, diese AGB zu ändern. Änderungen werden vier Wochen vor Inkrafttreten schriftlich bekannt gegeben. Widerspricht der Auftraggeber nicht innerhalb dieser Frist, gelten die neuen Bedingungen als akzeptiert.